Die Kindersicherungspflicht nach § 21 Abs. 1a StVO schreibt vor, dass Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 Zentimeter sind, nur in einer geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung mitfahren dürfen. Die Ausnahmen für Taxis und andere Pkw-Verkehre mit Beförderungspflicht greifen bei Mietwagen mit Fahrer nicht, weil für sie keine Beförderungspflicht besteht. Im Chauffeurservice gilt deshalb die volle Kindersitzpflicht.
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