Recht & Vorschriften

Kurzzeitkennzeichen

Ein Kurzzeitkennzeichen nach § 42 FZV erlaubt Probe- und Überführungsfahrten mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug. Die Nummer beginnt mit 03 oder 04, gilt nur für das Fahrzeug, für das sie ausgegeben wurde, und höchstens bis zum Ende des fünften Tages nach der Zuteilung. Voraussetzung ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung, zugelassene Fahrzeuge werden dagegen mit ihrem regulären Kennzeichen überführt.

Überführungskennzeichen, 5-Tage-Kennzeichen, Kurzkennzeichen

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