Ein No-Show liegt vor, wenn ein Fahrgast innerhalb der vereinbarten Wartezeit nicht erscheint, nicht storniert hat und nicht erreichbar ist. Branchenüblich wird dann der volle Fahrpreis berechnet, pauschale Ausfallgebühren in Geschäftsbedingungen sind nach § 309 Nr. 5 BGB aber nur zulässig, wenn sie den typischen Schaden nicht übersteigen und ein geringerer Schaden nachgewiesen werden darf. Bei Flughafenabholungen verhindert die Flugüberwachung, dass verspätete Ankünfte als No-Show gewertet werden.
Abholort, Ziel und Zeitfenster genügen. Wir melden uns persönlich.
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