Die Rückkehrpflicht nach § 49 Abs. 4 PBefG verpflichtet Mietwagen mit Fahrer, nach einem ausgeführten Auftrag unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren. Sie entfällt, wenn der Fahrer vor oder während der Fahrt bereits einen neuen Auftrag erhalten hat, in Gemeinden mit großer Fläche kann die Behörde zusätzliche Abstellorte zulassen. Die Regel trennt den Mietwagenverkehr vom Taxi, das an Taxiständen auf Fahrgäste warten darf.
Abholort, Ziel und Zeitfenster genügen. Wir melden uns persönlich.
Zurück zum Glossar