Das Verwechslungsverbot nach § 49 Abs. 4 PBefG untersagt, dass Annahme, Vermittlung, Bereitstellung oder Werbung eines Mietwagens mit dem Taxiverkehr verwechselt werden können. Die hellelfenbeinfarbene Lackierung RAL 1015 und das beleuchtete Taxischild sind nach § 26 BOKraft ausschließlich Taxis vorbehalten. Chauffeurfahrzeuge treten deshalb ohne Taxi-Merkmale auf und dürfen nicht an Taxiständen warten.
Abholort, Ziel und Zeitfenster genügen. Wir melden uns persönlich.
Zurück zum Glossar